Kontrollmechanismus

Der UN-Ausschuss über WSK-Rechte wurde 1985 vom UN ECOSOC einberufen und besteht aus 18 Experten, die die Einhaltung des Internationalen Paktes über WKS-Rechte überwacht.

Individualbeschwerden werden über das Fakultativprotokoll geregelt, das 2008 von der UN Generalversammlung verabschiedet wurde, ist bisher von 8 Staaten ratifiziert worden und wird nach der 10. Ratifizierung in Kraft treten. Deutschland befindet sich weder unter en Signataren noch hat es das Fakultativprotokoll ratifiziert.

Die Bewertung dieser Berichte geschieht unter Berücksichtigung sog. “Parallel- oder Schattenberichte”, die von Nichtregierungsorganisationen erstellt werden.

Werden Verletzungen einzelner Menschenrechte festgestellt, so spricht der Ausschuss in seinen Abschließenden Bemerkungen (Concluding Obesrvations) Empfehlungen zur Verbesserung der Menschenrechtslage aus.

Als Grundlage für die Bewertung der Staatenberichte entwickelt der Ausschuss zudem sogenannte General Comments, die den praktischen Gehalt der Bestimmungen des Paktes weiter konkretisieren.

Mit einem freiwilligen Zusatzprotokoll (Fakultativprotokoll oder optional protocol) wird derzeit angestrebt, ein Verfahren für Individualbeschwerden durch einzelne Bürger zu schaffen, die sich in ihren wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Rechten verletzt sehen.

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English: Emblem of the United Nations. Color is #d69d36 from the image at http://www.un.org/depts/dhl/maplib/flag.htm (Photo credit: Wikipedia)

Wie alle UN-Menschenrechtsdokumente ist der Kontrollmechanismus des Sozialpakts schwach, da die UNO nicht über einen eigenen Justizapparat verfügt. Sind die Rechte aber in den nationalen Verfassungen eingebunden, unterstehen sie der dortigen richterlichen Überprüfung.

Menschenrechtsabkommen haben keinen direkten juristischen Effekt auf Individuen, sondern verpflichten zunächst nur die Staaten, die die Umsetzung vornehmen müssen. Ein Individualbeschwerdeverfahren wäre ein Meilenstein in der Kontrolle internationaler Menschenrechte.

Die administrativen und rechtlichen Strategien, die für die bessere Verwirklichung dieses Rechts geeignet sind, sind längst bekannt und ausgearbeitet. Allein auf den politischen Willen der Regierungen kommt es an, bei Entwicklungs– wie auchIndustrieländern.“

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